Beschreibung | Ein Strafverfahren der Siegermächte gegen deutsche Kriegsverbrecher - wie 1945/46 in Nürnberg - sollte schon nach dem Ersten Weltkrieg stattfinden. Die Erbitterung über die deutsche Kriegführung, die sich an der Bekämpfung des angeblichen belgischen Volkskriegs und der Behandlung der Kriegsgefangenen, an dem uneingeschränkten U-Bootkrieg und der Politik der verbrannten Erde festmachte, war zu groß, als daß in einem Friedensvertrag wie üblich eine Amnestie hätte vereinbart werden können. Gerd Hankel analysiert warum es zu den damals geplanten Verfahren nicht kam und welch weitreichende Konsequenzen diese Entscheidung mit sich brachte. Die Alliierten verzichteten auf ihre Durchführung vor allem, weil sich Deutschland bereit erklärte, die Beschuldigten selbst vor das höchste deutsche Gericht, das Reichsgericht in Leipzig, zu stellen. Von den etwa 900 deutschen Militär- und Zivilpersonen, deren Auslieferung verlangt worden war, und den vielen Hundert, gegen die Deutschland, um seinen guten Willen zu demonstrieren, aus eigener Initiative Ermittlungen eingeleitet hatte, wurden letztlich nur sieben verurteilt (zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren) und zehn freigesprochen. Alle anderen Verfahren endeten mit einem Einstellungsbeschluß - der letzte erging 1931. Ungeachtet der Ergebnisse im konkreten Fall mußte in diesen Verfahren jedoch zum ersten Mal zur Rechtmäßigkeit von Kriegshandlungen Stellung genommen werden. Was ist überhaupt ein Kriegsverbrechen? Inwiefern unterscheidet es sich von einem gewöhnlichen Verbrechen? Wann macht sich ein Soldat strafbar? Auch wenn die Antworten der deutschen Justiz auf diese und ähnliche Fragen fast durchweg günstig für die Beschuldigten waren, traten die Unterschiede zwischen der deutschen und der internationalen Auffassung von Kriegsrecht, zum Beispiel im Hinblick auf die sogenannte Kriegsnotwendigkeit, die Behandlung von Zivilsten und Partisanen oder von Kriegsgefangenen, doch deutlich zu Tage. Zugleich lassen die unterschiedlichen Antworten aber auch die Grenzen des Kriegsrechts und der strafrechtlichen Ahndung von Kriegsverbrechen deutlich werden. Die Massivität der Gewaltanwendung, die Unübersichtlichkeit des Geschehens und dessen propagandistische Überzeichnung erschwerten in vielen Fällen die Beweisführung oder machten die Zuweisung einer konkreten Verantwortlichkeit unmöglich. Doch ob die Urteile und Beschlüsse nun letztlich auf nationalistische Parteilichkeiten und/oder auf unklaren Tathergängen beruhen, in jedem Fall festigten sie auf deutscher Seite ein Kriegsverständnis, in dem das Kriegsziel als jederzeit nutzbare Rechtfertigung erschien. Darin ist, wie der Autor am Ende der Untersuchung darstellt, ein entscheidender Grund für die nahezu völlige Mißachtung des Kriegsrechts im Zweiten Weltkrieg zu sehen. |