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Unterschied zwischen Gewässer erster und zweiter Ordnung


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Ein Gewässer ist definiert als in der Natur fließendes oder stehendes Wasser und umfasst nach § 2, 3 Wasserhaushaltgesetz oberirdische Gewässer, Grundwasser und Meeresgewässer. In Deutschland hat jedes Bundesland sein eigenes Wassergesetz. In diesem werden die Gewässer unterteilt in die Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung – in wenigen Ländern auch dritter Ordnung. Abzugrenzen sind diese von den sogenannten Bundeswasserstraßen.

Letztere sind für den Wasserverkehr in Deutschland bedeutsame Gewässer, welche in Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes aufgelistet sind. Während der Bund für die Verwaltung von Bundeswasserstraßen zuständig ist, obliegt diese bei den Gewässern erster und zweiter Ordnung den Ländern und Kommunen.

Die Einteilung der Gewässer in Gewässer erster und zweiter Ordnung erfolgt in dem Wassergesetz des jeweiligen Bundeslandes nach wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Die wasserwirtschaftlich bedeutsameren Gewässer erster Ordnung werden dabei in einem Anhang aufgezählt. Die Einteilung hat dabei vor allem ein Ziel: Es klärt die Eigentumsverhältnisse. Damit einhergehend wird auch geklärt, wer für die Unterhaltung und den Hochwasserschutz zuständig ist.

Eigentumsverhältnisse

Gewässer erster Ordnung sind in der Regel Eigentum des jeweiligen Landes. Wer dagegen Eigentümer der Gewässer zweiter Ordnung ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. In Berlin zum Beispiel gehören sie nach § 4 Berliner Wassergesetz dem Eigentümer der Ufergrundstücke.

In Thüringen dagegen ist nach § 4 Absatz 2 Thüringer Wassergesetz das Bett eines natürlich fließenden Gewässers zweiter Ordnung Eigentum der Gemeinde. Insgesamt lässt sich jedoch festhalten, dass Gewässer zweiter Ordnung entweder Gemeinden oder Privatpersonen gehören.

Unterhaltungspflicht

Die Unterhaltung eines Gewässers sind alle Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern. Nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz umfasst dies die Erhaltung des Gewässerbettes, der Ufer und bei schiffbaren Gewässern zusätzlich der Schiffbarkeit.

Des Weiteren soll die ökologische Funktionsfähigkeit gefördert werden, was bedeutet, dass das Gewässer weiterhin Lebensraum von Pflanzen und Tieren sein soll. Außerdem soll Hochwasserschutz betrieben werden.
Die Unterhaltungspflicht ist dabei eng verknüpft mit den Eigentumsverhältnissen. So muss bei Gewässern erster Ordnung das jeweilige Bundesland den genannten Aufgaben nachgehen. Für Gewässer zweiter Ordnung kann die Gemeinde oder auch eine Privatperson für die Unterhaltung zuständig sein.

Weil eine Privatperson und sogar eine Gemeinde mit den genannten Aufgaben überfordert sein könnte, gibt es sogenannte Gewässerunterhaltungsverbände. Dies sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes, welche für die Unterhaltung der Gewässer sorgen. Mitglieder sind dabei meist die Gemeinden und Grundstückseigentümer. Allerdings können auch das Land und sogar der Bund sich als Mitglieder beteiligen.

In Thüringen zum Beispiel ist jedes Gewässer zweiter Ordnung einem Gewässerunterhaltungsverband zugeordnet. Die Unterhaltung Gewässer erster Ordnung obliegt dort jedoch nach §31 Thüringer Wassergesetz dem Land.


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