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Wieso bezeichnet man die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten


Die Umsatzsteuer wird steuerrechtlich als durchlaufender Posten bezeichnet, weil sie im Namen eines anderen vereinnahmt und verausgabt wird. Dabei wird der Posten lediglich kurzfristig vereinnahmt und in derselben Höhe wieder an einen Dritten weitergereicht. (siehe im Beispiel unten)

Weshalb sind durchlaufende Posten wichtig

Durchlaufende Posten sind keine steuerpflichtigen Einnahmen. Deshalb ist es notwendig, sie rechtlich richtig zu behandeln und gegenüber dem Finanzamt immer auszuweisen.

Warum wird die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten bezeichnet

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ist die Höhe der Umsatzsteuer nur eingeschränkt von Bedeutung, weil die Umsatzsteuer keine Relevanz auf Gewinn und Verlust der Unternehmung hat. Ein Unternehmer kassiert zwar die Umsatzsteuer, führt diese dann aber ungekürzt Höhe an das Finanzamt ab.

Unternehmer entrichten zwar auch an ihre Lieferanten Umsatzsteuer, diese können sie jedoch beim Vorsteuerabzug berücksichtigen. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ist die Umsatzsteuer folglich ein durchlaufender Posten.

Wie werden durchlaufende Posten gehandhabt

Damit die verschiedenen Geldflüsse von Unternehmen und Unternehmern für das Finanzamt transparent sind, müssen durchlaufende Posten als solche bekannt gemacht werden.

Für das Finanzamt sind folgende Angaben wichtig:

  • Betragshöhe,
  • Angaben zum Geldeingang und Geldausgang,
  • Name und Anschrift des Dritten, auf dessen Rechnung vereinnahmt und verausgabt wurde
  • Anlass für den durchlaufenden Posten.

Bilanziell müssen durchlaufende Posten immer aktiviert und passiviert werden. Dies bedeutet, dass sie sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite den gleichen Betrag aufweisen müssen und dieselbe Bezeichnung tragen sollten. Sofern ein Posten am Bilanzjahresende zwar vereinnahmt, aber noch nicht verausgabt ist, ist der durchlaufende Posten als Forderung auszuweisen.

Wo treten durchlaufende Posten auf

Durchlaufende Posten treten hauptsächlich im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen auf. Wenn jemand im fremden Namen und Auftrag eine Leistung erbringt, so wird die Leistung seinem Auftraggeber zugerechnet. Wer von seinem Auftraggeber einen Geldbetrag erhält, um in dessen Namen eine Zahlung zu leisten, wird dieser Geldbetrag nicht als Entgelt für eine Vermittlungsleistung zugerechnet.

Wer im Namen und für Rechnung eines anderen einen Geldbetrag (durchlaufender Posten) einnimmt, wird der Geldbetrag nicht der Mittelsperson zugerechnet, sondern demjenigen, in dessen Namen und Auftrag er vereinnahmt wird. Der durchlaufende Posten kann bei demjenigen, für den er vereinnahmt wird, Entgelt sein. Es kann sich aber auch beispielsweise um eine Wiedergutmachung oder eine sonstige bloße Geldleistung handeln.

Die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten am Beispiel erklärt

Die Umsatzsteuer in Deutschland beträgt üblicherweise 19 Prozent. Auf Bücher und Lebensmittel wird der verringerte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erhoben. Wir rechnen jetzt mit den 19 Prozent aus Sicht des Käufers (Konsumenten), des Verkäufers (Unternehmen) und des Finanzamts.

Angenommen du bist Unternehmer und bietest Ware oder eine Dienstleistung an. Diese Dienstleistung oder Ware hat einen Nettopreis von 100 Euro, also ohne Umsatzsteuer. Da du als Unternehmen gesetzlich verpflichtet bist, diese Steuer zu erheben, musst du nun 19 % auf den Preis aufschlagen. Der Bruttopreis ist demnach 119 Euro. Davon sind 100 Euro dein Umsatz und 19 Euro (19 % von 100 Euro) sind Umsatzsteuer. Du verkaufst diese Ware also für 119 Euro oder bietest eine Dienstleistung zu einem Preis von 119 Euro an.

Ein Konsument kauft die Ware für 119 Euro bzw. bezieht die Dienstleistung von dir. Nun hat dieser den Nettoverkaufspreis plus Umsatzsteuer an dich gezahlt. Der Konsument bezahlt demnach die Umsatzsteuer an dich, welche du für den Staat einnimmst und später in gleicher Höhe an das Finanzamt zahlen musst.

Dein Umsatz stieg durch den Verkauf um 100 Euro. Deine Steuerschuld stieg um 19 Euro an. Am Jahresende machst du eine Umsatzsteuererklärung für das Finanzamt. Dort werden deine ganze Umsätze aufgelistet und deine ganzen Steuerschulden ebenfalls. Durch Addition der einzelnen Posten wird dann die gesamte Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt ermittelt, welche du nun abführen musst.

Die Umsatzsteuer ist demnach ein rein durchlaufender Posten. Denn alle Umsatzsteuer-Einnahmen sind gleichzeitig Schulden gegenüber dem Finanzamt.

Unternehmen treten selbst als Einkäufer auf

Um Ware produzieren zu können, müssen Unternehmen selbst einkaufen. Diese Einkäufe können Rohstoffe, ein Computer oder ein Firmenwagen sein. Alle Betriebsmittel, welche für den Erhalt des Betriebes dienlich sind, gehören zum Unternehmen. Und da der Unternehmer diese Ware einkauft, bezahlt er automatisch eine Umsatzsteuer darauf. Denn in diesem Fall ist der Unternehmer genauso Konsument, wie ein Privatverbraucher.

Kaufst du als Unternehmer beispielsweise Rohstoffe zu einem Einkaufswert von 119 Euro, dann hast du 19 Euro Umsatzsteuer bezahlt. Das verkaufende Unternehmen hat, wie oben beschrieben, 19 Euro Umsatzsteuer von dir eingenommen und muss seine Steuerschuld am Jahresende gegenüber dem Finanzamt begleichen.

Da du allerdings die Rohstoffe eingekauft hast, um damit zukünftig selbst Umsätze zu generieren, welche ebenfalls eine Umsatzsteuer hervorbringen – würdest du in diesem Fall zweimal Umsatzsteuer bezahlen. Das erste Mal beim Einkauf der Rohstoffe und beim zweiten Mal, sobald du deine Waren verkaufst. Und da die eingekauften Rohstoffe später in der verkauften Ware stecken, würde das Finanzamt zweimal an den Umsätzen für die Rohstoffe verdienen. Denn das Finanzamt würde die Umsatzsteuer von dir einnehmen und von dem Rohstofflieferanten. Und das geht nicht.

Deshalb können Unternehmer, die Umsatzsteuer – welche sie beim Kauf von Betriebsmitteln (Rohstoffe) für das Unternehmen bezahlen, sich vom Finanzamt erstatten lassen. Die Umsatzsteuer, welche Unternehmen beim Einkauf zahlen, wird steuerrechtlich als Vorsteuer bezeichnet. Diese wird ebenfalls zum Jahresende kumuliert ausgegeben.

In unserem Beispiel hast du 19 Euro Vorsteuer für den Einkauf deiner Rohstoffe bezahlt. Deine Steuerlast, so heißt das jetzt, hat sich um 19 Euro erhöht. Das Unternehmen, welches dir die Rohstoffe verkaufte, hat nach wie vor eine Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt von diesen 19 Euro.

Du produzierst nun aber Ware von den Rohstoffen im Wert von 1000 Euro und musst Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis von 190 Euro (19 Prozent von 1000 Euro) erheben. Du verkaufst die Ware für 1190 Euro. Deine Umsatzsteuerschuld hat sich um 190 Euro erhöht, welche du nun (oder am Jahresende) an das Finanzamt zahlen musst. Gleichzeitig machst du die Vorsteuerlast, welche du bereits für die Rohstoffe bezahlt hast (19 Euro) geltend. Beide Werte werden verrechnet (Umsatzsteuerschuld – Vorsteuerzahllast), also 190 – 19 Euro. Du bezahlst dann am Jahresende nur den Differenzbetrag von 171 Euro.


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