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Unterschiede zwischen Konzentration und Kooperation


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Die Konzentration und die Kooperation sind zwei Erscheinungsformen, die in der Betriebswirtschaftslehre geläufig sind. Sie stellen dar, in welcher Form sich zwei oder mehr Unternehmen zusammenschließen und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dabei zu erfüllen sind.

Bei der Konzentration als Unternehmenszusammenschluss lässt sich der Konzern von einer Fusion abgrenzen. Schließen sich zwei oder mehr Unternehmen zu einer kooperativen Zusammenarbeit zusammen, ergeben sich für den Unternehmenszusammenschluss die folgenden Alternativen: Interessengemeinschaft, Gelegenheitsgesellschaft, Kartell, Syndikat und Joint Venture.

Die Konzentration als Unternehmenszusammenschluss

Bei der Konzentration als Unternehmenszusammenschluss geht es einem der beteiligten Unternehmen darum, wirtschaftliche Macht zu gewinnen und den eigenen Gewinn zu maximieren. Neben der Stärkung der Machtposition geht es darum, Ressourcen auszubauen und das finanzielle Risiko einer Insolvenz zu minimieren. Die Konzentration als Unternehmensform findet sich in den beiden folgenden Unternehmenszusammenschlüssen wieder:

  • Konzern
  • Fusion

Der Konzern

Bei einem Konzern schließen sich mehrere Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen. Dabei werden die abhängigen Unternehmen (Töchterunternehmen) der Organisation des beherrschenden Unternehmens (Mutterunternehmen) unterstellt. Die Töchterunternehmen sind in finanzieller Hinsicht von den Entscheidungen des Mutterunternehmens abhängig. Sie behalten aber ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit.

Das rechtliche Gebilde eines Konzerns fußt auf den Regelungen des Aktienrechts. Hiernach setzt das Vorhandensein eines Konzerns voraus, dass mindestens zwei Unternehmen unter einheitlicher Leitung geführt werden.

Ein Konzern grenzt sich von einer Holding ab. Hierfür hat der Gesetzgeber keine rechtlichen Voraussetzungen definiert. Eine Holding hat auch nicht den Charakter einer Rechtsform. Sie ist vielmehr eine Organisationsstruktur, die es den beteiligten Gesellschaften ermöglichen soll, die Unternehmen unter einer Dachorganisation zu führen.

Für ein Konzern sind insbesondere die Haftung und die Darstellung des Jahresergebnisses von Bedeutung.

Bei der Haftung gilt nicht zwingend, dass ein Mutterunternehmen für die Verbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft in Regress genommen werden kann. Wurde zwischen den beteiligten Gesellschaften ein Beherrschungsvertrag nach den Vorschriften der §§ 302 ff. AktG (Aktiengesetz) vereinbart, ist das beherrschende Unternehmen dazu verpflichtet, den Verlust des Tochterunternehmens zu übernehmen. § 322 AktG erlaubt in diesem Fall auch eine Durchgriffshaftung des Mutterunternehmens bis zum Tochterunternehmen. Dies bedeutet, dass der Gläubiger eines Tochterunternehmens seine Forderung auch gegenüber dem Mutterunternehmen durchsetzen kann.

Für die Darstellung des Jahresabschlusses stellt der Konzern einen Konzernabschluss auf. Hiermit ist die Zwischen- oder Schlussbilanz gemeint, mit der der Konzern Auskunft über seine Vermögens-, Finanz– und Ertragslage gibt. Hierzu werden die Daten der einzelnen Teilabschlüsse zusammengetragen und in einem gemeinsamen Jahresabschluss veröffentlicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die wirtschaftlichen Beziehungen der einzelnen Gesellschaften untereinander bereinigt werden müssen. Um dieser Forderung gerecht zu werden, muss der Konzernjahresabschluss vor seiner Veröffentlichung konsolidiert werden.

Damit ein Konzernverbund bei der Besteuerung keine Nachteile erleidet, wird das sogenannte Schachtelprivileg in Anspruch genommen. Dies ermöglicht es dem Konzern, dass nur er sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer mit einer geringeren Steuerbelastung belegt wird.

Die Fusion

Bei einer Fusion übernimmt ein Unternehmen die Mehrheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen. Sie kennzeichnet sich dadurch, dass das übernommene Unternehmen seine rechtliche Selbstständigkeit komplett verliert und in die Organisation des übernehmenden Unternehmens eingegliedert wird. Dabei entsteht ein neuer Betrieb.

Als Anlässe für eine Fusion lassen sich sowohl strategische wie finanzielle Motive anführen.

Strategisch möchte ein Unternehmen ein anderes Unternehmen, um einen Wettbewerber vom Markt zu eliminieren. Hierdurch steigen die Chancen darauf, dass sich die eigenen Produkte oder Dienstleistungen häufiger verkaufen. Ein übernehmende Unternehmen kann auch von dem Know-how profitieren, dass in dem übernommenen Unternehmen vorhanden ist. Das Wissen kann z. B. eingesetzt werden, um beim Einkauf und Verkauf von Waren oder im Produktionsprozess zu profitieren. Überdies lassen sich die finanziellen Risiken besser verteilen, wenn dieses von mehreren Schultern getragen wird.

In finanzieller Hinsicht kann das übernehmende Unternehmen seine Eigenkapitalquote ausbauen und muss weniger Geld für die Aufnahme von Fremdkapital einkalkulieren. Agiert das übernehmende Unternehmen als AG oder KGaA an einer Börde, profitieren auch die Kapitalgeber. Sie erhalten eine neue Möglichkeit, Investitionen zu tätigen und ihre Rendite zu steigern.

Den großen Nachteil einer Fusion bilden die Personalentlassungen, die immer mit dieser Art von Unternehmenszusammenschluss verbunden sind. Auch Aktionäre müssen aufpassen, wenn ein Unternehmen, an dem sie beteiligt sind, vor einer Fusion steht. Reagieren sie nicht rechtzeitig und verkaufen sie ihre Anteile, könnten sie zu einem späteren Zeitpunkt nur noch einen Verlust geltend machen.

Die Kooperation als Zusammenschluss

Bei der Kooperation geht es den beteiligten Unternehmen weniger darum, eine Machtstellung auszubauen. Ziele wie Gewinnmaximierung und eine stärkere Wettbewerbsfähigkeit sollen dadurch erreicht werden, dass sich zwei oder mehr Unternehmen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ergebnis zu erreichen. Die Kooperation stellt sich als Unternehmenszusammenschluss wie folgt dar:

  • Interessengemeinschaft
  • Gelegenheitsgesellschaft
  • Kartell
  • Syndikat
  • Joint Venture

Die Interessengemeinschaft

Die Interessengemeinschaft stellt eine Rechtsform auf Zeit dar. Gesellschafter können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Der Unternehmenszusammenschluss erfolgt hier, weil man ein gemeinsames Ziel erreichen möchte.

In der Regel wird eine Interessengemeinschaft als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gebildet. Kennzeichnens ist, dass hier nicht die Vorschriften des Handelsrechts Anwendung finden. Vielmehr bestimmen die §§ 705 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an welche gesetzlichen Regeln sich die Teilhaber einer GbR halten müssen.

Die Gründung einer GbR ist nur möglich, wenn sich mindestens zwei Gesellschafter daran beteiligen. Ein Vorteil dieses Unternehmenszusammenschlusses besteht darin, dass die GbR weder zur Führung von Büchern noch zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet ist. Der Gewinn wird mithilfe einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

Nachteilig stellt es sich für die Gesellschafter einer GbR dar, dass sie gegenüber Gläubigern auch mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Dies unterscheidet die GbR von einer GmbH. Hier müssen die Gesellschafter nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Dafür müssen sie bei der Gründung ein Mindestkapital von insgesamt 25.000 Euro in die Gesellschaft einlegen. Dies ist bei der Gründung einer Interessengemeinschaft nicht erforderlich.

Die Gelegenheitsgesellschaft

Auch die Gelegenheitsgesellschaft kann in der Rechtsform einer GbR geführt werden. Hierbei spielen nicht immer wirtschaftliche Gründe eine Rolle. Vererbt ein Erblasser sein Vermögen z. B. an mehrere Miterben, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die steuerlich wie eine GbR behandelt wird. Gehört zum Nachlass des Erblassers eine Immobilie, kann diese nur gemeinsam verkauft oder verwaltet werden. Einem einzelnen Erben ist es jedoch möglich, seinen Erbanteil zu verkaufen. Hierbei muss er berücksichtigen, dass den anderen Erben ein Vorkaufsrecht zusteht.

Wird die Immobilie vermietet, erhält jeder – entsprechend seines Erbanteils – die Mieteinnahmen. Diese muss das Mitglied einer Erbengemeinschaft in seiner persönlichen Steuererklärung deklarieren.

Das Kartell

Das Kartell ist eine Kooperationsform, bei der sich zwei oder mehr Unternehmen mit der gleichen Produktions– oder Handelsstufe zusammenschließen. Anders als dies z. B. bei einer Fusion der Fall ist, verlieren die einzelnen Unternehmen ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht. Mit dem Zusammenschluss büßen sie nur einen Teil hiervon ein, um mit dem Kartell einen gemeinsamen Wettbewerbsvorteil generieren zu können.

Die in einem Kartell integrierten Unternehmen gehen eine Verpflichtung zu gemeinsamen Handeln ein. Hierfür schließen sie einen Kartellvertrag ab, an den sich alle beteiligten Unternehmen halten müssen. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, muss mit einer Vertragsstrafe rechnen.

Der Gesetzgeber schränkt das Recht der Kartelle dahin gehend ein, dass er bestimmte Absprachen unter den einzelnen Mitgliedern nicht erlaubt. So ist es z. B. verboten, Preisabsprachen zu treffen oder einen Markt nur unter den Kartellmitgliedern aufzuteilen.

Das Syndikat

In einem Syndikat gehen die einzelnen Unternehmen die Verpflichtung ein, für die Beschaffung von Rohstoffen und den Absatz der Produkte eigene Einkaufs- und Verkaufseinrichtungen zu schaffen. Syndikate sind straffer organisiert als Kartelle. Grundsätzlich möchte der Gesetzgeber die Bildung von Kartell unterbinden. Sie sind jedoch erlaubt, wenn das gemeinsame Ziel im Interesse der Gemeinschaft steht und dieses auf keinem anderen Weg erreicht werden kann.

Das Joint Venture

Ein Joint Venture kann auch als Gemeinschaftsunternehmen bezeichnet werden. Hiermit ist die kooperative Zusammenarbeit von mindestens zwei Unternehmen gemeint. Anders als z. B. bei einem Konzern agieren die beteiligten Unternehmen nicht unter einer einheitlichen Leitung. Sie bleiben rechtlich selbstständig und können sich neben dem Joint Venture auch auf ein anderes Kerngeschäft fokussieren.

Ein Joint Venture kennzeichnet sich durch die folgenden fünf Merkmale:

  • Zwischen den beteiligten Unternehmen besteht eine vertragliche Vereinbarung darüber, ein gemeinsames Ziel zu erreichen.
  • Die bereitgestellten Ressourcen sollen von allen Unternehmen genutzt werden können.
  • Die an einem Joint Venture beteiligten Unternehmen entschließen sich, gemeinsame Investitionen zu tätigen.
  • Als Ziel wird eine gemeinsame Richtung vorgegeben.
  • Ist das Ziel erreicht, wird die Kooperation zwischen den Unternehmen beendet.

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