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Was bedeutet Föderalismus: 5 Fragen + Antworten zum föderalen Staat


Föderalismus (lateinisch: foedus = Bündnis) ist eine Staats- und Regierungsform, bei der einzelne Mitgliedstaaten (z.B. Bundesländer) über eine eingeschränkte Eigenständigkeit (Souveränität) und Staatlichkeit verfügen. So besitzen die Gliederstaaten in bestimmten Bereichen eigene Befugnisse, nutzen eigene Verfahren oder haben eigene Regeln, welche sich vom übergeordneten Staat abgrenzen. In Deutschland werden diese Befugnisse als Ländersache zusammengefasst.

Was bedeutet Föderalismus: Definition und Bedeutung

Das Wort Föderalismus stammt vom lateinischen Wort „foedus“, das ein Bündnis zwischen Staaten oder einen Vertrag zwischen Privatpersonen bezeichnete.

In einem föderalen oder föderalistischen Staat besitzen die einzelnen Teilstaaten eine gewisse, begrenzte Souveränität und üben in diesem Rahmen auch begrenzte Kompetenzen aus, nämlich solche, die nicht zu den Aufgaben des gesamten Staates zählen. Daher verfügen die Teilstaaten – staatsrechtlich gesehen – über eine jeweils eigene Hoheitsgewalt über die in ihnen lebenden Menschen. Begriffe, die für die gegenteilige Staatsidee stehen, lauten „Zentralstaat“ beziehungsweise „Zentralismus“.

Keine Föderationen, sondern Zentralstaaten sind beispielsweise Frankreich oder – um einmal Europa zu verlassen – Thailand. Diese Länder sind zwar in ihre bekannten Departements oder Provinzen unterteilt. Dabei handelt es sich aber um reine Verwaltungseinheiten ohne eine eigene politische Funktion. Die Politik wird zentral in der Hauptstadt für das ganze Land entschieden.

Nicht verwechseln sollte man die Föderation mit der ganz ähnlich klingenden Konföderation. Eine Konföderation ist ein vertraglicher Zusammenschluss selbständiger Staaten, die zwar nach außen gemeinsam auftreten, sich dabei ihre staatliche Unabhängigkeit aber bewahren. Eine Konföderation ist also eher ein Staatenbund als ein Bundesstaat. Ein Staatenbund ist eine völkerrechtliche Verbindung, ein Bundesstaat eine staatsrechtliche.

Was sind die Grundprinzipien des Föderalismus

Im Staatsrecht wird unter dem Begriff „Föderalismus“ ein bestimmtes staatliches Organisationsprinzip verstanden. Hier bilden einzelne Gliedstaaten (beispielsweise Länder, Kantone, Bundesstaaten oder Bundesländer genannt) einen gemeinsamen Bundesstaat. Hierzu geben die Gliedstaaten ihre staatliche Souveränität auf. Ihre Staatlichkeit als Gebietskörperschaften behalten sie aber bei.

Der Gesamtstaat (die Föderation oder der Bund) entscheidet über all die Fragen, die für ihn von Belang sind. Die Gliedstaaten (Länder) haben das Selbstbestimmungsrecht und die Entscheidungsgewalt in den Kompetenzbereichen, in denen sie jeweils zuständig sind. In Deutschland sind dies beispielsweise die Polizei und die Bildungspolitik.

Die Gliedstaaten besitzen ihre eigenen politischen Organe (etwa Landtage) und Verwaltungen, um ihren Aufgaben und Funktionen nachkommen zu können. Die eingeschränkte Autonomie der Gliedstaaten ist üblicherweise in der Verfassung des Gesamtstaates verankert und darf ihnen auch nicht ohne weiteres entzogen werden. Denn ihre politischen Rechte haben die Gliedstaaten von sich aus, sie haben sie nicht vom Gesamtstaat „verliehen“ bekommen.

Ob ein Gliedstaat das Recht hat, den Gesamtstaat zu verlassen, ist unterschiedlich geregelt. Die Vereinten Nationen haben in einer „Prinzipienerklärung“ der UNO-Generalversammlung vom 24. Oktober 1970 ein solches Recht auf Sezession, das sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker ableiten könnte, weitgehend ausgeschlossen.

Wie ist der Föderalismus entstanden

Bereits das Heilige Römische Reich des Mittelalters war in seinen Grundzügen föderalistisch aufgebaut. Otto der Große betrieb beispielsweise ein ausgedehntes Reisekönigtum, anstelle einer Hauptstadt. Denn er vereinte mehrere Titel, wie den Herzog von Sachsen, König von Italien, König der Ostfranken oder Kaiser des Heiligen Römischen Reiches. An jeden Titel war ein bestimmtes Territorium geknüpft, welches wiederum mit Aufgaben versehen war. Hätte er sich nur in Sachsen aufgehalten, hätten die Italiener zurückstecken müssen und wäre er nur in Rom gewesen, hätte er die Aufgaben der Ostfranken vernachlässigt. Demnach waren Reisen in Königs- bzw. Kaiserpfalzen notwendig.

Bei anderen Herrscher war dies ähnlich. Der Drang zur territorialen Aufgabenteilung lag nicht etwa an politischer Überzeugung der Herrschenden oder an dem Glauben, der Föderalismus sei das „beste“ System. Es ging einfach nicht anders. Das Reich der Salier und der Staufer war riesig, und ein flächendeckendes Kommunikationssystem, mit dem Informationen und Anordnungen sicher und vor allem schnell in alle Teile des Reiches hätten übermittelt werden können, existierte praktisch nicht.

Auch gab es keine Verwaltung, die Schriftstücke angefertigt hätte. Die einzige effektive Form der Machtausübung bestand darin, diese Macht zu dezentralisieren. Im Hochmittelalter entwickelte sich ein fein abgestimmtes Herrschaftssystem, in dem sich die -damals gewählten – Könige mit den lokalen Herren und den regionalen Fürsten einigen mussten. Diese Fürsten regierten in ihrem Bereich weitgehend eigenständig und hatten natürlich keinerlei Interesse daran, Macht an einen weitab residierenden König abzutreten. Und die Könige wiederum brauchten die Stimmen der Fürsten, um überhaupt gewählt zu werden.

Erst in der frühen Neuzeit scheiterte dieses System an den Tendenzen der Fürsten, ihre Herrschaftsbereiche abzuschotten. Der Niedergang des föderalen Prinzips im Heiligen Römischen Reich führte letztlich zur bekannten deutschen Kleinstaaterei. Das Reich bestand bis ins Jahr 1806.

Der 1815 gegründete Deutsche Bund war zwar kein Bundesstaat, sondern ein Staatenbund, er besaß also keine eigene Staatsgewalt. Im Laufe seines Bestehens entwickelte er aber ein „Bundesrecht des Deutschen Bundes“, das für ihn selbst und die ihn bildenden Staaten Gültigkeit hatte. Auch er trug also Kennzeichen eines föderalen Staates. Faktisch bestand der Deutsche Bund bis 1848, aufgelöst wurde er 1866 als Folge des Deutschen Krieges.

Das Deutsche Kaiserreich von 1871 war per Verfassung ein Bundesstaat. Die Länder hatten starke eigene Zuständigkeiten, und über den Bundesrat hatten sie auch großen Einfluss auf die Politik auf Reichsebene.

Abgelöst wurde das Kaiserreich 1918 durch die Weimarer Republik, und auch die war föderal verfasst. Die Länder hatten ihre eigenen Parlamente und vertraten ihre Interessen gegenüber der Reichsregierung im Reichsrat, dem Nachfolgeorgan des Bundesrates. Die Weimarer Republik scheiterte allerdings schon 1933 durch die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten.

Das Deutsche Reich ab 1933, das „Dritte Reich“, kannte als zentralistisch organisierter Staat nach dem Führerprinzip natürlich keine föderalen Strukturen. Der Föderalismus der Weimarer Republik wurde durch Gleichschaltungsgesetze abgeschafft. Das „Dritte Reich“ und somit das Deutsche Reich insgesamt endeten 1945 mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges.

Nach den zwölf Jahren deutscher Erfahrungen mit dem Zentralismus war es nicht überraschend, dass der nächste deutsche Staat wieder ein föderaler sein würde.

An der Stelle stellt sich natürlich die Frage: Was sind die Vorteile des Föderalismus?

Welche Vorteile bietet der Föderalismus

Der Föderalismus belebt und stärkt die demokratische Mitwirkung der Bürger des Staates, auch dadurch, dass es für den einzelnen Bürger einfacher ist, an der politischen Willensbildung und Entscheidung teilzuhaben.

Die politische Willensbildung wird nach dem Subsidiaritätsprinzip auf mehrere Ebenen verteilt. Das heißt, Entscheidungen werden „so nah am Problem“ getroffen wie möglich.

  • Der Abstand zwischen Politik und Politikern einerseits und den Bürgern andererseits wird verringert.
  • Der geringere Abstand führt zu größerer Sachnähe der Entscheidungsträger und zu mehr Flexibilität.
  • Gliedstaaten können von den richtigen und falschen Entscheidungen anderer Gliedstaaten lernen. Zwischen den Staaten besteht ein Ideenwettbewerb.
  • Der politische Nachwuchs wird gefördert, denn eine politische Karriere muss nicht gleich in der Hauptstadt des Gesamtstaates beginnen. Sie muss auch nicht zwangsläufig dorthin führen.
  • Der vielleicht wichtigste Vorteil eines föderalen Systems sei als letzter genannt: Er verhindert mit seiner Gewaltenteilung auf mehrere Ebenen eine zu starke Machtkonzentration auf einer Ebene oder in einem kleinen Kreis.

Warum ist Deutschland eine föderalistische Republik

Deutschland sollte also nach 1945 wieder föderal aufgebaut werden, und zwar stärker als zuvor in der Zeit der Weimarer Republik. Der Staat sollte, das war das Wichtigste, dezentral und von unten nach oben aufgebaut sein. Auch die anderen obengenannten Vorteile des föderalen Staates sollten natürlich zum Tragen kommen. Der Stellenwert, der dem Föderalismus in Deutschland beigemessen wird, lässt sich schon am offiziellen Staatsnamen „Bundesrepublik Deutschland“ ablesen, zu der sich die zuvor gegründeten Bundesländer zusammengeschlossen haben.

Bereits in der Präambel der Verfassung der Bundesrepublik, des Grundgesetzes, wird der föderale Charakter Deutschlands unterstrichen, indem sie alle 16 Bundesländer namentlich aufführt. In Artikel 20 legt das Grundgesetz fest, dass Deutschland ein föderaler Staat ist. Dort heißt es in Absatz 1: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“.

Abgesichert ist Artikel 20 durch Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes, die sogenannte Ewigkeitsklausel: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig“. Der Aufbau der Bundesrepublik als Föderalstaat ist somit nicht änderbar, es sei denn durch eine vollständig neue Verfassung.

Die Bundesrepublik Deutschland besteht also aus dem Bund auf der einen und den Bundesländern auf der anderen Seite. Diese sind teilsouverän, das heißt, sie erfüllen eigene staatliche Aufgaben. Die (teilweise) Autonomie der Bundesländer zeigt sich daran, dass sie jeweils eigene Landesverfassungen und eigene Instrumente der Staatsgewalt (Exekutive, Judikative und Legislative) besitzen.

Die Eigenstaatlichkeit der Länder wird in Artikel 30 des Grundgesetzes noch einmal besonders betont: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt“.

Der Bund und die Länder haben sich zu einem übergeordneten Gesamtstaat vereint. Dessen Staatsqualität wiederum ergibt sich gerade durch die föderale Vereinigung an sich autonomer Länder.

Die Artikel 50 und 23 des Grundgesetzes regeln das Mitspracherecht der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes und auch bei solchen Angelegenheiten, die die Europäische Union betreffen. Hier wirken die Länder durch ihre parlamentarische Vertretung, den Bundesrat. Wie sie dies tun und welche Möglichkeiten sie haben, auf Bundesgesetze einzuwirken, ist in Artikel 77 beschrieben.

Der bereits zitierte Artikel 30 des Grundgesetzes spielt schon darauf an, dass der Bund eigene Aufgaben hat oder an sich ziehen kann. Diese Aufteilung der politischen Zuständigkeiten wird in den Artikeln 70 bis74 geregelt. Wie die Aufteilung der Verwaltungsaufgaben erfolgt, bestimmen die Artikel 83 bis 87, gefolgt von den Anweisungen zu den Finanzen und zur Verteilung der anfallenden Steuereinnahmen.

Der schon erwähnte Bundesrat ist gewissermaßen die Schnittstelle zwischen dem Bund und den Ländern, das Herzstück des Föderalismus. Ihm kommt in der föderalen Struktur der Bundesrepublik eine wesentliche Rolle bei der Bundesgesetzgebung zu.

Verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse brauchen die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Wenn diese nicht zustande kommen, ist keine Änderung des Grundgesetzes möglich. Der Bundesrat hat hier ein absolutes Veto.

Zustimmungspflichtige Gesetzesbeschlüsse – das sind solche, die Einfluss auf die Finanzen der Länder haben, ihre Autonomie berühren, die gemeinsamen Aufgaben betreffen und so weiter – bedürfen der Zustimmung der absoluten Stimmenmehrheit des Bundesrates. Wenn der Bundesrat diesen Gesetzen die Zustimmung verweigert, ist kein Gesetz zustande gekommen. Der Bundesrat hat also auch hier ein absolutes Veto. Die meisten Bundesgesetze sind heutzutage zustimmungsbedürftig. Hier hat der Bundesrat also eine besonders starke Position im deutschen Gesetzgebungsverfahren.

Bei anderen Gesetzesbeschlüssen, die im Allgemeinen als „einfache oder Einspruchsgesetze“ bezeichnet werden, kann der Bundesrat mit absoluter Mehrheit Einspruch einlegen. Der kann jedoch vom Bundestag mit absoluter Mehrheit zurückgewiesen werden. Wenn der Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit Einspruch einlegt, dann braucht der Bundestag ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit, um den Einspruch zurückweisen. Bleibt die Zurückweisung durch den Bundestag aus, dann kann kein Gesetz zustande kommen. In solchen Fällen hat der Bundesrat also ein aufschiebendes Vetorecht.

Bereits weiter oben wurde die Frage angesprochen, ob ein Gliedstaat aus dem Gesamtstaat austreten kann. Die deutsche Verfassung sieht einen solchen Austritt eines Bundeslandes aus der Bundesrepublik eindeutig nicht vor. Im Grundgesetz finden sich nur Regelungen für einen Beitritt zur Bundesrepublik.


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