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Was Du beim Palettentausch rechtlich beachten solltest


Da der Palettentausch keiner klaren gesetzlichen Regelung unterliegt, ist es für alle Beteiligten oftmals schwierig einzelne Vertragsrechte und –pflichten abzugrenzen.
Und aufgrund einer fehlenden Rechtssprechung kann ein rechtliches Modell lediglich skizziert werden.

In diesem Beitrag möchte ich dir dieses Modell vorstellen.

Die Rahmenbedingungen des Frachtvertrages regeln auch die Bedingungen des Palettentausches

Zwischen Auftraggeber und der frachtführenden Spedition wird ein Frachtvertrag vereinbart.

Dieser beinhaltet den Transport eines bestimmten Gutes von einer Be- zu einer Entladestelle.
Der Tausch von Paletten muss hierbei ebenfalls aufgeführt werden und ist somit fester Bestandteil des Frachtvertrages.

Da dieser Bestandteil mit besonderen Rechten und Pflichten verbunden ist, muss eine Extravergütung über diesen Bestandteil erfolgen.

Aufgrund dieser Rechtsverbindlichkeit verpflichtet sich die Spedition oder ein frachtführender Unternehmer bei Beladung des palettierten Gutes die Paletten zu tauschen.
Hierbei stellt der Spediteur dem Absender die gleiche Anzahl von Leerpaletten zur Verfügung, welche er als volle Paletten übernimmt.

Da die Paletten unmittelbar mit der Ware verbunden sind, stellen Sie eine Einheit dar und werden rechtlich als Ganzes betrachtet. ( Vgl. § 947 BGB)

Kein Eigentumsübergang der Ware und auch nicht der Paletten bei Beladung.

Mit dem Zeitpunkt der Warenübernahme erlangt der Fahrer den Besitz an der Ware.
Es besteht allerdings kein Eigentumsübergang, da sich beide Vertragspartner, sowohl Fahrer als auch Versender, sich über den Eigentumsübergang einigen müssten.(Vgl.§ 929 BGB)

Da der Fahrer, bei Beladung, kein Eigentum an der Ware erlangt, erwirbt er aufgrund der geschilderten Verschmelzung, auch nie das Eigentum an Lademitteln.
Zum Zeitpunkt des Palettentausches an der Beladestelle tritt der Spediteur, somit lediglich in Vorleistung gegenüber seinem Auftraggeber.
Dieser tritt wiederum in Vorleistung gegenüber dem Versender.
Beide Vorleistungen stellen somit einen Sachdarlehensvertrag nach § 607 BGB dar.

Bei Entladung haftet der Absender für den Nichttausch der Paletten beim Empfänger.

An der Entladestelle hat der Empfänger das Recht vom Frachtführer die Aushändigung der Ware zu verlangen.
Gleichzeitig muss er die geschuldeten Leerpaletten dem Frachtführer übergeben.

Wird dieser Empfängertausch nicht vollzogen, hat der Fahrer oder die handelnde Spedition nicht das Recht die Herausgabe der Leerpaletten vom Empfänger zu verlangen.

Es bestehen zwischen dem Empfänger und dem frachtführenden Unternehmen keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen, welche den Tausch an der Entladestelle regeln.
Stattdessen muss die Spedition ihr, aus dem Frachtvertrag, geltendes Recht gegenüber dem Auftraggeber durchsetzen.

Dieser wiederum hat aufgrund seines Frachtvertrages ein Recht gegenüber dem Absender der Ware.
Der Absender der Ware hat aufgrund der Regelungen des Kaufvertrages das Recht auf Herausgabe der Leerpaletten durch den Empfänger.

Wird die Herausgabe durch den Empfänger dennoch verweigert besteht weiterhin eine Forderung des frachtführenden Unternehmens an den Auftraggeber.
Es liegt dann eine Pflichtverletzung aus den im Frachtvertrag getroffenen Vereinbarungen vor und führt zu einem Schuldverhältnis nach § 241 BGB.

Somit hat der Gläubiger, in diesem Fall das frachtführende Unternehmen, das Recht Schadensersatzansprüche nach § 249 BGB gelten zu machen.
Ferner kann es passieren, dass Anschlussfrachten aufgrund des Palettenmangels nicht eingehalten werden können. Somit können nach §252 BGB entgangene Gewinne geltend gemacht werden.

Getauscht werden Paletten in gleicher Art und Güte.

Weiterhin muss angemerkt werden, dass der Gegenstand des geschlossenen Sachdarlehensvertrages eine Herausgabe der geschuldeten Sache in gleicher Art und Güte vorsieht.

Da der frachtführende Unternehmer, beim Absendertausch, bereits in Vorleistung trat, kann er die gleiche Palettenqualität bei der Entladestelle einfordert, wie die abgelieferten vollen Paletten.

Der Auftraggeber hat hierbei Sorge zu tragen, dass diese Palettenqualität durch den Empfänger bereitgestellt wird.
Um die Lademittel qualifizieren zu können bedienen sich alle Teilnehmer der UIC-Norm 435-4.

Demnach sind Paletten aus dem Umlauf zu sortieren, welche gewisse Qualitätsstandards nicht erfüllen.
Eine Europalette gilt als mangelhaft, wenn ein Brett fehlt, ein Klotz fehlt oder zerbrochen ist, mehr als zwei Nägel zu sehen sind, unzulässige Bauteile bei Reparatur verwendet wurden oder der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Belastbarkeit des Lademittels nicht mehr gewährleistet ist.

Falls die Ware auf Paletten geliefert wird, welche diesem Standard nicht entspricht, müssen diese Paletten aus dem Umlauf gebracht werden und nicht getauscht werden.
Der Empfänger schreibt diese Paletten als nichttauschfähig ab und verweigert somit den Tausch.

Da das frachtführende Unternehmen nicht das Eigentum an den vollen Paletten erwirbt, aber beim Absendertausch bereits in Vorleistung ging, hat es Ersatzansprüche an den Auftraggeber des Frachtvertrages.

Im Falle dessen, dass der Frachtführer bei Beladung nicht tauscht und der Empfänger dennoch für ihn Paletten bereithält, entsteht eine Forderung seitens des Auftraggebers auf Nacherfüllung der Tauschpflicht.

Der Schuldner muss dieser Nacherfüllung nachkommen und für den verspäteten Ausgleich an der Ladestelle sorgen. Wurden die Lademittel durch den Empfänger als nichttauschfähig abgeschrieben oder wurde der Tausch beim Empfänger verweigert, entstehen bei beiden Vertragspartnern Ansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen des Frachtvertrages.

Werden durch zwei Vertragsparteien häufiger Frachtverträge mit Palettentausch abgeschlossen, bietet es sich an, ein Packmittelkonto zu führen.

Hierbei werden alle entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgeführt, um diese zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen. Aufgrund dieser Kontoführung können Lademittelforderungen gebündelt beglichen werden.

Durch diese Vorgehensweise entstehen seitens Schuldner geringere Rückführungs- bzw. Ausgleichskosten und für den Gläubiger geringere administrative Kosten.

Werden keine Vereinbarungen bezüglich eines Packmittelkontos getroffen, verjähren die Lademittelforderungen nach einem Jahr.( Vgl. § 439 HGB ).
Durch die Führung eines Lademittelkontos unterliegen die Forderungen einer regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. (Vgl. § 195 BGB)

Zum Autor

Mein Name ist Mathias Mücke und ich bin Gründer und Inhaber von OutPack. Bei OutPack sind wir Dienstleister für Transportunternehmen, machen deren Palettenbuchhaltung, stimmen Palettenkonten mit deren Kunden ab, überprüfen die Transportpapiere (Palettenbelege) und die Palettenbestände auf den Fahrzeugen. Dies machen wir jetzt seit 2013 – also seit mehr als 10 Jahren. Unsere Kunden sind Logistikunternehmen aus ganz Deutschland. Zuvor war ich Abteilungsleiter einer Palettenabteilung bei einem namhaften Logistikkonzern mit Stückgut- und Direktverkehren. Zur Outpack-Webseite

Outpack Palettenverwaltung für Transportunternehmen


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