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Was bedeutet AGB: Definition und Bedeutung


Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) bzw. abgekürzt als AGB bezeichnet – sind für zahlreiche Verträge vorformulierte Vertragsbedingungen, die sich zwei Vertragsparteien gegenseitig bei Vertragsabschluss stellen. Dabei können die Vertragsbestimmungen entweder einen äußerlich separaten Vertragsbestandteil bilden oder selbst Bestandteil der Vertragsurkunde sein. Dazu gehören auch Festlegungen zum Umfang, der Schriftart sowie die Vertragsform.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Verträgen angewandt, die zwischen Konsumenten und Unternehmern abgeschlossen werden. Zwischen Unternehmen werden die Regeln nur eingeschränkt angewendet.

Anwendbarkeit von AGB

Die gesetzlichen Bestimmungen der AGB dienen vornehmlich dem Schutz des Konsumenten vor einseitiger Risikoabwälzung. Die AGB sind Vertragsparteienrecht, das den Inhalt des zwischen ihnen zu schließenden Vertrages mitbestimmt. Nach § 305 Abs. 2 BGB werden die AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender die andere Vertragspartei explizit auf das Vorhandensein der AGB aufmerksam macht sowie ihr in vertretbarer Weise einen Zugang zur Kenntnisnahme dieser AGB ermöglicht. Die andere Vertragspartei wiederum muss die AGB akzeptieren.

Die AGB werden in den meisten privatrechtlichen Bereichen angewendet, wie beispielsweise bei Miet- und Kaufverträgen, Verträgen mit Internetanbietern und Fitnessstudios. Gemäß § 310 Abs. 4 BGB ist die Anwendung des Rechts der AGB bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen sowie auf Verträgen, die auf dem Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrecht basieren, ausgeschlossen. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB beeinflusst die Rechtmäßigkeit der AGB nicht, ob sie auf einem separaten Blatt angegeben oder unmittelbar in den Vertrag implementiert werden. Auch Umfang sowie Gestaltungsform der AGB nicht von Relevanz.

Klauseln in AGB

AGB können zum Beispiel Gerichtsstand, Garantieleistungen, Lieferbedingungen, Nutzungsrechte, Zahlungsbedingungen regeln. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass vertraglich bestimmte Abrede gemäß § 305b BGB Vorrang vor AGB haben.

Nach den §§ 307 – 309 BGB müssen die Klauseln des BGB einer Inhaltskontrolle unterzogen werden, wobei an erster Stelle die Kontrolle mit § 309 BGB steht, um die Klauseln im Hinblick auf ihre Wirksamkeit prüfen zu können. Anschließend erfolgt eine Inhaltskontrolle nach § 308 BGB. Schließlich wird eine Inhaltskontrolle gemäß § 308 BGB durchgeführt.

Falls auch diese Kontrolle ohne Beanstandungen bleibt, muss lediglich noch geprüft werden, ob die Klauseln in den AGB klar, verständlich und transparent formuliert worden sind (§ 305c BGB) und den Vertragspartner nicht nach Treu und Glauben
nicht angemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Sollte eine Klausel nicht eindeutig sein, so gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB Zweifel zulasten des Verwenders.

Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln

Die AGB haben in erster Linie den Zweck, den Vertragspartner vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen. Die Klauseln besitzen keine Gültigkeit, falls eine derartige unangemessene Behandlung vorhanden ist. Sofern Klauseln nach § 308 BGB als unwirksam angesehen werden, so hat eine Prüfung der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners zu erfolgen. Wenn Klauseln nach § 309 BGB ganz oder zum Teil unwirksam, so treten an deren Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit des übrigen Vertrages wird allerdings nicht beeinträchtigt. Die AGB gelten als rechtswirksam, wenn eine Prüfung der AGB nach den §§ 307 – 309 BGB keinen Verstoß gegen diese Regelungen ergibt.


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