Palettentausch beim Empfänger – Darauf solltest du achten
Du kennst das auch, oder?
Das Problem an der Rampe.
Zwei Menschen schauen sich eine Europalette an.
Für den Einen ist diese defekt und somit unbrauchbar und der andere sieht eine funktionstüchtige Palette.
Entlade einmal in einer Zentralniederlassung eines Discounters und danach in einem Baumarkt.
Die geforderte Palettenqualität beim Empfängertausch ist mitunter sehr unterschiedlich.
Lies hier die wichtigsten Punkte zum Empfängertausch.
Inhalt
Wer haftet für den Empfängertausch?
Prinzipiell ist es so, dass beim Empfänger die Paletten getauscht werden, welche beim Absender übernommen wurden.
Die Paletten, welche beim Absender übernommen wurden, gehören zur Ware.
Falls der Empfänger die Ware gekauft hat, gehören ihm die Paletten.
In diesem Fall sind Spediteur und Frachtführer vom Palettentausch befreit und werden entlastet.
Manchmal ist es so, dass eine interne Umfuhr zwischen zwei Niederlassungen stattfand.
Dann gehören die Paletten ebenfalls dem Empfänger.
Spediteur und Frachtführer sind dann entlastet.
Denn in diesem speziellen Fall führen Absender und Empfänger ein eigenes Palettenkonto.
Und falls es sich um eine Retoursendung handelt, gehören die Paletten ebenfalls dem Empfänger.
Auch dann ist der Transportunternehmer bzw. Fahrer vom Palettentausch befreit.
Wem gehören die Paletten?
Rein rechtlich dem Absender.
Denn es gilt festzuhalten, dass die Ladehilfsmittel, wie Europaletten, Gitterboxen oder alle Anderen immer zur Ware gehören.
Genauso wie eine Plastikfolie ebenfalls Verpackungsmaterial ist und zu deinem gekauften Produkt dazu gehört.
Eigenständige Verpackung gibt es weder beim normalen Einkauf, noch beim Transport.
Die Palette gehört immer zur Ware und würde ohne die Ware niemals hin- und hergefahren werden.
Und dem Transportunternehmer gehört zu keinem Zeitpunkt die Ware.
Zwar besteht eine Obhutspflicht, aber der Frachtführer besitzt kein Eigentum an der Ware.
Schließlich darf der Transportunternehmer bzw. sein Fahrer die Ware nicht verkaufen, oder?
Und da dem Transportunternehmen nie die Ware gehört, gehören ihm auch nie die Paletten.
Denn die Ware gehört dem Empfänger, welche dieser normalerweise vom Absender gekauft hat.
Sieh es mal so…
Wenn du dein Auto in einem Parkhaus abstellst, überträgst du dem Parkhauswächter ebenfalls eine Obhutspflicht.
Aber denn Auto ist und bleibt doch dein Eigentum, oder?
Und so ist es auch bei den Paletten und der Ware.
Der Fahrer übernimmt zwar die Ware und die Paletten, erlangt aber kein Eigentum daran.
Deshalb ist der Empfängertausch auch nicht seine Pflicht.
Letztlich kann er nichts tauschen, was ihm nicht gehört.
Falls jetzt das Transportunternehmer bzw. deren Fahrer – volle in leere Paletten tauschen, passiert Folgendes.
Erst nachdem die leeren Paletten beim Empfänger zurückgetauscht wurden, besitzt der Transporteur das Eigentum an den Paletten.
Was musst Du bei Schrottpaletten beachten?
Normalerweise wird Zug um Zug getauscht.
Die Ware und die damit verbundenen Paletten gehen in das Eigentum des Empfängers über.
Der Fahrer erhält dafür leere Paletten zurück, welche als Ausgleich für den Absendertausch gedacht sind.
Dabei müssen die Leerpaletten in gleicher Art und Güte getauscht werden.
Falls die Ware nicht auf versandfähigen bzw. -tüchtigen Paletten steht, dürfen diese nicht getauscht werden.
Diese nennt man dann Schrottpaletten und werden, durch den Empfänger, einbehalten.
Schrottpaletten sind alle Europaletten, welche aufgrund Ihrer Eigenschaften sich nicht mehr zur Verladung eignen.
Falls Du bei einem Empfänger volle Schrottpaletten anlieferst und dieser diese nicht tauscht, muss dies quittiert werden.
Der Empfänger schreibt dann auf dem Lieferschein „kein Tausch, da Schrott.“
Ganz wichtig ist, dass es sich tatsächlich nur um eine Schrottpalette handelt – wenn dies quittiert wurde.
Ansonsten gilt normale Tauschqualität.
Das heißt jetzt für dich…
Du fährst zur Rampe mit Ware, welche auf minderwertigen Paletten steht.
Auf dem Lieferschein steht aber, dass auf Europaletten verladen wurde.
Wenn jetzt der Empfänger Schrottpaletten herausgibt.
Und dir dann noch erzählt, dass dies nur die selbe Qualität ist, welche du angebracht hast – interessiert das Niemanden.
Auf deinem Lieferschein steht nichts davon, dass die Ware auf Schrottpaletten verladen wurde – oder?
Also kann er dir auch keine Schrottpaletten herausgeben.
Denn es zählt nur, was auf dem Lieferschein steht und nicht was der Empfänger glaubt zu meinen.
Deshalb kann er nicht Schrott gegen Schrott tauschen.
Stattdessen kann er den Tausch von einzelnen Schrottpaletten verweigern.
Dazu schreibt er auf dem Lieferschein – kein Tausch, da Schrott.
Wichtig ist, dass an dieser Schrottabschreibung eine Unterschrift zu sehen ist.
Viele Fahrer machen den Fehler, dass Sie sich die Unterschriften für den Warenempfang einholen, dann aber die Unterschrift für den Nichttausch beim Empfänger vergessen.
Dann steht dort zwar, dass zwei Paletten aufgrund Ihrer Merkmale nicht tauschfähig waren, allerdings fehlt die Unterschrift direkt an der Abschreibung.
Nachdem der Warenempfänger diese zwei Unterschriften geleistet hat, existiert eine saubere Quittung und das Transportunternehmen kann sich bei seinem Auftraggeber entlasten.
Viele Unternehmen versuchen immer wieder den Empfängertausch auf das ausführende Transportunternehmen abzuwälzen und erzählen dann Dinge wie: „Der Fahrer hätte bei Beladung die Palette abschreiben müssen.“
Dies ist nicht richtig, da bei Beladung der Empfängertausch nicht stattfindet.
Man kann die Palette erst an dem Punkt abschreiben lassen, wo man auch wirklich die Grundlage hat diese einzufordern und dies ist beim Empfänger.
Denn bei der Beladung hat der Frachtführer kein Eigentumsrecht an den Paletten bzw. an der Ware.
Diese erhält er erst, wenn er beim Empfänger leere Paletten erhalten hat.
Was will man bitte schön mit einer Abschreibung beim Absender?
Dort tauscht man nicht die vollen in leere Paletten.
Dies findet erst beim Empfänger statt und deshalb muss auch erst der Empfänger quittieren, warum er den Tausch verweigerte.
Andere Auftraggeber beziehen sich auf eine Klausel in Ihren Frachtverträgen, dass der Tausch als vereinbart galt.
Diese Unternehmen wollen sich ganz gern um die Verantwortung bringen, dass der Empfängertausch Sache des Auftraggebers ist.
„Der Tausch gilt als vereinbart“ bedeutet nämlich, dass der Absendertausch und der Empfängertausch vereinbart wurde.
Das ausführende Transportunternehmen steht somit in der Pflicht beim Absender die geladenen Paletten in gleicher Güte und Anzahl zu tauschen und der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, dass der Empfänger dies auch tut.
Der Empfängertausch ist somit nur ein Ausgleich für die bereits abgegebenen Leerpaletten an der Ladestelle.
Tauscht der Empfänger diese Paletten nicht und das ausführende Transportunternehmen hat einen Nachweis über den Nichttausch, wurde der Frachtführer um sein Eigentum gebracht und der Auftraggeber muss das Transportunternehmen im Palettenkonto entlasten.
Dass der Transportunternehmer nochmal zur Entladestelle fahren muss, ist Quatsch – denn:
- Die Paletten gehören ihm nicht und haben ihm, während des kompletten Transportes, nie gehört.
- Außerdem wurde ihm der Rücktausch, laut Frachtvertrag versprochen und somit ist der Auftraggeber in der Pflicht dies nachträglich zu erfüllen.
Was gehört nun an die Schrottquittung?
- die Anzahl der nichtgetauschten Paletten
- der Grund, warum nicht getauscht wurde – in diesem Fall: Schrott
- das Datum des Nichttausches bzw. der Anlieferung
- Unterschrift des Empfängers
Bitte alle Angaben direkt an der Nichttausch-Quittung und nicht irgendwo auf dem Lieferschein.
Denn ansonsten dient zum Beispiel die Unterschrift des Empfängers, lediglich als Nachweis für den Warenempfang.
Was musst Du bei Einwegpaletten beachten?
Das was, bei Schrottpaletten gilt, gilt auch bei Einwegpaletten.
Angenommen es werden laut Lieferschein 34 Europaletten übergeben und der Empfänger stellt fest, dass aufgrund fehlender Merkmale es sich nicht um Europaletten handelt, sondern um Einwegpaletten.
Dann quittiert der Empfänger den Nichttausch, genauso wie bei den Schrottpaletten.
Der Unterschied zu Schrottpaletten besteht darin, dass dann als Abschreibungsgrund der Verweis auf Einwegpaletten auftaucht.
Das Transportunternehmen besitzt dann wiederum eine reine Quittung über den Nichttausch und kann diese bei seinem Auftraggeber zur Entlastung einreichen.
Was gehört auf die Quittung:
- der Vermerk, dass eine bestimmte Anzahl beim Empfänger nicht getauscht wurde
- der Grund für den Nichttausch – in diesem Fall Einweg bzw. EW
- Datum des Nichttausches
- Unterschrift des Empfänger direkt an der Nichttauschquittung
Was musst Du bei Kundenpaletten beachten?
Die dritte Kategorie, weshalb tauschpflichtige Paletten nicht getauscht werden, sind Kundenpaletten.
Kundenpaletten werden immer dann ausgegeben, wenn der Empfänger diese mitsamt der Ware bezahlt hat und somit der Tauschpflicht entgeht.
Immer wenn laut Papier Europaletten verladen worden, der Empfänger diese aber nicht, aufgrund der fehlenden Tauschverpflichtung tauscht, muss dies ebenfalls auf Lieferscheinen oder Ähnlichen quittiert werden.
Dem auszuführenden Transportunternehmen reicht dies dann ebenfalls als Quittung aus.
Ganz konkret:
Du lädst 32 Europaletten und fährst zum Empfänger und möchtest diese dort tauschen.
Der Empfänger rückt keine Paletten raus.
Stattdessen bekommst Du etwas zu hören, wie „bei dem Absender werden Paletten generell nicht getauscht.“
Dies ist schon ein Indiz dafür, dass es sich um Kundenpaletten handelt.
Der Empfänger führt mit dem Absender selbst ein Palettenkonto.
Also lass Dir bestätigen „Kein Tausch der Paletten, da es sich um Kundenpaletten handelt“.
Die Quittung reichst Du bei deinem Auftraggeber ein und dieser entlastet Dein Palettenkonto.
Palettentausch in Nichttauschländer
Es kann vorkommen, dass Du Ware in Überseehäfen anliefern musst oder Du lieferst Ware bei einem anderen Versandspediteur an.
Wenn diese Ware dann vom Überseehafen oder Versandspediteur in ein Nichttauschland weiter verschickt wird, dann wäre es vom Hafen oder Versandspediteur äußerst fahrlässig – Dir die Paletten zu tauschen.
Er würde diese Paletten nämlich bei Zustellung nicht zurückbekommen.
In solchen Fälle handelt es sich um eine Abschreibung aufgrund von Exporten in Nichttauschländer.
Auch dies muss quittiert werden.
Jetzt sagst Du sicher…..
Das steht doch eindeutig auf den Papieren, dass die Ware beispielsweise nach China geht.
Nein steht es nicht immer.
Du als Transportunternehmen erhältst die Lieferscheine und einen Auftrag 34 volle Europaletten, nach Hamburg zu liefern.
Somit besteht erst einmal in Hamburg die Tauschpflicht.
Da diese Ware aber von Hamburg weiter, nach China, verschickt wird – können die Paletten in Hamburg nicht getauscht werden.
Der Empfänger muss dies so quittieren.
Fazit:
Bedenke immer, dass die Palettenbuchhaltung Deines Auftraggebers die Paletten nur anhand von Quittungen bucht.
Steht also auf einen Lieferschein 34 Europaletten, so buchen die Mitarbeiter dann 34 Europaletten in Dein Konto.
Wenn du Quittungen hast, dass von den 34 Europaletten drei Paletten aus den oben genannten Gründen nicht getauscht wurden, dann kannst du dich entlasten.
Die Palettenbuchhaltung deines Auftraggebers muss dann 34 Europaletten belasten und Dir dann wieder 3 Europaletten gutschreiben.
Du selbst solltest für deine eigene Palettenbuchhaltung diese Vorgänge genauso buchen und dann reklamieren, falls es zu Abweichungen kommt.
Ich selbst buche genauso.
Bei Outpack buchen wir zuerst 34 Europaletten auf ein bestimmtes Fahrzeug von unserem Kunden und entlaste dieses mit einer sauberen Quittung.
Falls die Quittung nicht den oben genannten Kriterien entsprechen sollte, rufen wir zuerst den Fahrer an und erklären ihm, worauf zukünftig zu achten ist.
Danach versuchen wir die bessere Quittung nachzufordern.
Das Fahrzeug wird mit sauberer Quittung entlastet und der Kunde unseres Kunden (Spedition des Subunternehmens) wird um diese Paletten belastet.
Damit meine ich natürlich, dass deren Palettenkonto belastet wird.
Wenn es dann zur Kontoabstimmung zwischen uns und dem Spediteur unseres Kunden kommt, können wir unsere Positionen mit dem Kontoauszug der Spedition vergleichen und abhaken.
Informationen zum Autor
Mein Name ist Mathias Mücke und ich bin Gründer und Inhaber von OutPack. Bei OutPack sind wir Dienstleister für Transportunternehmen, machen deren Palettenbuchhaltung, stimmen Palettenkonten mit deren Kunden ab, überprüfen die Transportpapiere (Palettenbelege) und die Palettenbestände auf den Fahrzeugen. Dies machen wir jetzt seit 2013 – also seit mehr als 10 Jahren. Unsere Kunden sind Logistikunternehmen aus ganz Deutschland. Zuvor war ich Abteilungsleiter einer Palettenabteilung bei einem namhaften Logistikkonzern mit Stückgut- und Direktverkehren. Zur Outpack-Webseite